DARLEHENSVERTRAG

Darlehensvertrag: Ausgestaltung und Inhalte von A bis Z

1. Vertragszweck eines privaten Darlehensvertrages

Der Darlehensvertrag, insbesondere der private Darlehensvertrag, begründet das Rechtsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Durch den Abschluss des Darlehensvertrages verpflichtet sich der Darlehensgeber, eine Geldsumme in der festgelegten Höhe bereitzustellen. Im Gegenzug trifft den Darlehensnehmer die Verpflichtung, die im privaten Darlehensvertrag festgelegte Darlehenssumme bei Eintritt der Fälligkeit zurückzuzahlen und als Ausgleich für die Geldüberlassung vereinbarte Zinsen zu entrichten (§ 488 Abs. 1 BGB).

Im Gegensatz zu einem privaten Darlehensvertrag müssen Verbraucherdarlehensverträge übrigens schriftlich abgeschlossen werden (§ 492 BGB). Die Schriftform empfiehlt sich allerdings prinzipiell bei allen Formen von Darlehen, um sämtliche Vertragsinhalte zur Sicherheit beider Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Der Darlehensvertrag – ob zwischen Privatleuten oder geschäftlich – zielt darauf ab, die einzelnen Bedingungen der Darlehensvergabe zu normieren. Im Übrigen bedeutet ein Privatdarlehen nicht, dass es sich um ein zinsloses Darlehen handelt.

2. Darlehensvertrag – seine grundsätzlichen Inhalte

2.1 Vertragsparteien

Der Darlehensvertrag bezeichnet in erster Linie die beteiligten Vertragsparteien. Darlehensgeber und Darlehensnehmer werden mit ihren persönlichen Daten, d.h. mit Name und Anschrift genannt. Speziell für einen Darlehensvertrag zwischen Privatleuten gibt es entsprechende Muster-Darlehensverträge, die genutzt werden können.

2.2 Darlehenssumme und Auszahlung beim Darlehensvertrag

Die Höhe des gewährten Darlehens und der Auszahlungstermin zählen zu den Fixbestandteilen des Darlehensvertrages. Ebenso ist das Konto anzuführen, auf welches die Auszahlung erfolgen soll.

2.3 Zweckgebundenes Darlehen

Bei zweckgebundenen Darlehen findet sich im Darlehensvertrag ein Vermerk über den Verwendungszweck. Auch bei Privatdarlehensverträgen ist der Darlehensgeber berechtigt, die Einhaltung des Verwendungszwecks zu überprüfen.

2.4 Regelung der Laufzeit des Darlehens im Vertrag

Ein Darlehen wird im Normalfall für eine bestimmte Laufzeit gewährt, welche die Vertragsparteien in Abhängigkeit vom Verwendungszweck vertraglich festsetzen und im Darlehensvertrag entsprechend festhalten. Auch Angaben zu Widerruf und Kündigung des Darlehensvertrages sollten schriftlich erfasst werden. Generell besteht für Kreditnehmer bei Festzinsverträgen ein Sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren.

2.5 Zinsen beim privaten Darlehensvertrag

Im Regelfall einigen sich die Vertragsparteien beim privaten Darlehensvertrag auf einen festen Zinssatz (in % pro Jahr), welcher für die gesamte Laufzeit oder einen bestimmten Zeitraum gilt. Denn auch ein privates Darlehen ist in der Regel kein zinsloses Darlehen. Alternativ besteht die Möglichkeit, einen variablen Zinssatz im Privatdarlehensvertrag zu vereinbaren. Bei variabler Verzinsung sind die Bedingungen zu normieren, unter welchen dieser Zinssatz an den festgelegten Referenzzinssatz anzupassen ist.

Im privaten Darlehensvertrag wird zudem der Zeitpunkt der Zinsberechnung fixiert. Mit vierteljährlicher, halbjährlicher und jährlicher Verzinsung sind verschiedene Alternativen und dadurch unterschiedliche Darlehensarten möglich. Die vereinbarte Fälligkeit der Zinsen bestimmt den Termin, an welchem der Darlehensnehmer die Zinsen zurückzahlen muss.

Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen Darlehensgeber den Effektivzinssatz im Privatdarlehensvertrag verpflichtend angeben, weil er die jährlichen Kosten in Bezug auf die Darlehenssumme berücksichtigt und den Vergleich verschiedener Angebote und verschiedener Darlehensarten erleichtert.

Wenn Sie sich schon jetzt einen aktuell günstigen Zinssatz sichern möchten, können Sie auch zu einer Anschlussfinanzierung mit einem Forward-Darlehen übergehen. Dabei können Sie sich bereits 5 Jahre im Voraus den Zinssatz für eine Anschlussfinanzierung sichern und sind unabhängig von steigenden oder schwankenden Zinsen.

2.6 Tilgung und Rückzahlung der Darlehensvaluta

Jeder Darlehensvertrag beinhaltet Bestimmungen zur Rückzahlung der Darlehenssumme bzw. Darlehensvaluta, welche sich je nach Darlehensarten unterscheiden. Es ist festzulegen, ob der Darlehensnehmer das Darlehen in laufenden Raten zu tilgen hat (Tilgungsdarlehen und Annuitätendarlehen) oder in Form einer einmaligen Rückzahlung der gesamten Summe am Ende der Laufzeit (endfälliges Darlehen).

Die Vertragspartner können konstante monatliche Raten vereinbaren, welche neben dem Tilgungsanteil den Zinsanteil umfassen und während der gesamten Laufzeit gleich hoch sind (Annuitätendarlehen). Periodisch gleichbleibende Rückzahlungsanteile werden auch beim Tilgungsdarlehen berechnet, worin allerdings die Zinszahlungen nicht inkludiert sind. Im Gegensatz zur Annuitätentilgung schwankt die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung und nimmt im Zeitverlauf ab. Bei allen Tilgungsformen wird die Rückzahlung im Darlehensvertrag terminlich fixiert.

2.7 Sicherheiten des Darlehensvertrages

In Abhängigkeit von Darlehenshöhe und Bonität des Darlehensnehmers kann die Besicherung des Darlehens als zusätzliche Vertragsbedingung normiert werden. Als Sicherheiten für den Darlehensvertrag können die Vertragsparteien beispielsweise die Einräumung einer Hypothek an Immobilien, die Sicherungsübereignung eines Autos, die Abtretung von Gehaltsforderungen oder Lebensversicherungen sowie eine Bürgschaft vertraglich beschließen.

2.8 Schufa-Klausel im privaten Darlehensvertrag

Bei Darlehen mit Kreditinstituten gilt meist die Schufa-Klausel als Fixbestand im Darlehensvertrag und als gleichzeitige Bedingung für die Darlehensvergabe. Mit Unterzeichnung dieser Klausel willigt der Darlehensnehmer darin ein, dass der Darlehensgeber sämtliche Daten im Zusammenhang mit der Vergabe und Abwicklung des Darlehens an die Schufa weiterleiten darf.

2.9 Entstehende Kosten bei einem Darlehensvertrag

Vertragliche Bestimmungen über die Verrechnung von Bearbeitungsgebühren sind in einem Verbraucherdarlehensvertrag unzulässig. Kreditinstitute können jedoch Bereitstellungsgebühren verlangen.

2.10 Zusatzvereinbarungen zum Darlehensvertrag

Ergänzend können im Darlehensvertrag Sondervereinbarungen getroffen werden. Dies betrifft beispielsweise die Vereinbarung einer Tilgungsänderungsoption, welche eine nachträgliche Anpassung der Darlehensrate ermöglicht. Ebenso kann dem Darlehensnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, Sondertilgungen zu leisten oder Raten auszusetzen.